1. Ob eine Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wird zwischen einer Kl - die seit ihrer Kindheit am Lennox-Gastaut-Syndrom leidet und deren Mutter als Erwachsenenvertreterin bestellt wurde - und einer Bekl, die ein Pflegewohnhaus betreibt, ein "Wohnvertrag" abgeschlossen, worin sich die Bekl zur "Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit im Wohnhaus" und zur "Erbringung verschiedener Pflege-, Betreuungs- und medizinischer Leistungen" verpflichtet, übernachtet die Kl jedoch in ihrem Elternhaus, da die Bekl infolge Personalmangels einen "wachenden Nachtdienst", den in der Einrichtung allein die Kl benötigt, nicht mehr anbietet, liegt kein durch einen Personalmangel bedingtes Leistungshindernis für die gesamte (voraussichtliche) Restdauer des Heimvertrags und damit keine nachträgliche (dauerhafte) Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor.