1. Die Versorgung mit Erwachsenenvertretern durch ideelle Erwachsenenschutzvereine und durch Notare (Notariatskandidaten) oder RA (RAA) oder andere geeignete Personen gem § 274 ABGB sicherzustellen, liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dass Notare (Notariatskandidaten) oder RA (RAA), die aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten RA oder Notaren eingetragen sind, gem § 275 ABGB (im Umkehrschluss) eine Vertretung aus den dort genannten Gründen nicht ablehnen können, vermag die Unsachlichkeit von § 275 ABGB nicht zu begründen. Es obliegt der freien Entscheidung von Notaren (Notariatskandidaten) und RA (RAA), sich in der Liste eintragen zu lassen.