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Keine Akteneinsicht der potenziellen (deutschen) Erbin

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/128RdM-LS 2024, 292 Heft 6 v. 10.12.2024

1. Die Zuständigkeit österr Gerichte für das Erwachsenenschutzverfahren ergibt sich nach Art 5 Abs 1 HESÜ aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der [hier: deutschen] Verstorbenen in Ö. Das Recht auf Akteneinsicht betrifft eine rein verfahrensrechtliche Frage und ist nach österr Recht zu beurteilen.

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