1. Die Zuständigkeit österr Gerichte für das Erwachsenenschutzverfahren ergibt sich nach Art 5 Abs 1 HESÜ aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der [hier: deutschen] Verstorbenen in Ö. Das Recht auf Akteneinsicht betrifft eine rein verfahrensrechtliche Frage und ist nach österr Recht zu beurteilen.