1. Ist eine Patientin dement und kognitiv signifikant eingeschränkt, kann eine Übermittlung eines MRT-Befundes auf Anfrage eines Rehabilitationszentrums an dieses nicht auf § 51 Abs 2 Z 2 ÄrzteG oder eine ausdrückliche Einwilligung gem Art 9 Abs 2 lit a DSGVO gestützt werden.