Eine Prozesserklärung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Erklärt ein bekl KATr in einem Arzthaftungsprozess, "selbst wenn die Kl nicht bzw nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre, was ausdrücklich bestritten bleibt, hätte sie jedenfalls ob ihres Zustandsbildes und ihrer Beschwerden und Schmerzen samt Beeinträchtigungen sowie ihres Leidensdruckes in die Operation eingewilligt und zugestimmt (hypothetischer Wille)," wird damit bei vernünftiger Auslegung wirksam hilfsweise der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben.