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Aufklärungspflicht nur bei echter Wahlmöglichkeit

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/123RdM-LS 2024, 290 Heft 6 v. 10.12.2024

Stehen für einen konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden bereit, die iS einer echten Wahlmöglichkeit gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, hat ein Arzt den Patienten über die (konkret) zur Wahl stehenden diagnostisch oder therapeutisch adäquaten Verfahren zu informieren und das Für und Wider mit ihm abzuwägen.

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