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Schadenersatzbegehren der getrennt lebenden Witwe berechtigt nicht zur Einsicht in die Krankengeschichte des Verstorbenen

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/122RdM-LS 2024, 290 Heft 6 v. 10.12.2024

Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Schutzes höherwertiger Interessen nach § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 [hier: iVm § 14 Abs 2 TirKAG] sowie für die Beurteilung des (hypothetischen) mutmaßlichen Willens des Verstorbenen ist das Bestehen eines berechtigten privaten Interesses des die Einsicht begehrenden Dritten erforderlich, damit ein Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden ist.

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