Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Schutzes höherwertiger Interessen nach § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 [hier: iVm § 14 Abs 2 TirKAG] sowie für die Beurteilung des (hypothetischen) mutmaßlichen Willens des Verstorbenen ist das Bestehen eines berechtigten privaten Interesses des die Einsicht begehrenden Dritten erforderlich, damit ein Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden ist.