Feststellungen, die im Parteivorbringen keinerlei Grundlage finden, sind überschießend und nicht zu berücksichtigen.
Bei Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den bekl Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung des Patienten selbst bei vollständiger Aufklärung den Arzt.