Die allgemeinen Aufklärungsgrundsätze gelten sinngemäß bei Impfungen. Ärzte [hier: eine Arbeitsmedizinerin] haben nach § 1299 ABGB nur den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Dieser Maßstab gilt auch bei der Beurteilung, ob der Arzt in der Lage ist, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen; abzustellen ist auf den jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand [hier: keine Kenntnis über die Unverträglichkeit gegen Polysorbat-80].