Ein SV hat auch im Verwaltungsverfahren keine Rechtsfragen zu beantworten. Die Frage nach der Handhabe einer rechtlichen Bestimmung [hier: des § 14 Abs 1 FSG-GV] durch einen SV stellt sich idR nicht. Bejahen ärztliche SV nicht nur auf Tatsachenebene die aktuelle Alkoholabhängigkeit des [hier: von den SV Schadenersatz begehrenden] Kl, sondern gehen diese auch auf die Rechtsfrage der (Dauer der) Entziehung der Lenkerberechtigung ein, entspricht die von ihnen zugrunde gelegte Auslegung des § 14 Abs 1 FSG-GV der Rechtslage. Eine Mangelhaftigkeit ihrer gutachterlichen Stellungnahmen kann darin nicht erblickt werden.