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Kein Erfolg des Schadenersatzbegehrens gegen die Sachverständigen des Führerscheinentzugsverfahrens

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/119RdM-LS 2024, 289 - 290 Heft 6 v. 10.12.2024

Ein SV hat auch im Verwaltungsverfahren keine Rechtsfragen zu beantworten. Die Frage nach der Handhabe einer rechtlichen Bestimmung [hier: des § 14 Abs 1 FSG-GV] durch einen SV stellt sich idR nicht. Bejahen ärztliche SV nicht nur auf Tatsachenebene die aktuelle Alkoholabhängigkeit des [hier: von den SV Schadenersatz begehrenden] Kl, sondern gehen diese auch auf die Rechtsfrage der (Dauer der) Entziehung der Lenkerberechtigung ein, entspricht die von ihnen zugrunde gelegte Auslegung des § 14 Abs 1 FSG-GV der Rechtslage. Eine Mangelhaftigkeit ihrer gutachterlichen Stellungnahmen kann darin nicht erblickt werden.

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