Der Rechtsschutz bei Absonderungen entspricht nahezu vollständig - über weite Strecken sogar wörtlich - jenem nach § 22a BFA-VG. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eindeutig intendierte Gestaltung der Absonderungsbeschwerde gem § 7a EpiG nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde kann auf die Rsp des VwGH zu § 22a BFA-VG zurückgegriffen werden.