Bei Untergebrachten nach § 21 Abs 2 StGB liegt der Schwerpunkt in der Erreichung der Vollzugszwecke gem § 164 StVG, sohin bei der ärztlichen insb psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychohygienischen und erzieherischen (pädagogischen) Betreuung (§ 56 StVG). Diese soll - mit Blick auf § 164 StVG - den Zustand des Untergebrachten soweit bessern, dass die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht mehr zu erwarten ist, und diesem zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen. Die Verpflichtung zur genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung.