Wird ein Kind nicht gem § 3 Abs 1 MeldeG, sondern anlässlich der Eintragung seiner [hier: anonymen] Geburt unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels im Wege der Personenstandsbehörde nach § 12 Abs 1 Satz 1 PStG angemeldet, ist die Anmeldung - in sinngemäßer Geltung des § 4a MeldeG - erfolgt und das Erfordernis des § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 KBGG erfüllt, sobald der Personenstandsbehörde der vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Führt die Personenstandsbehörde die Anmeldung (durch Übermittlung der Meldedaten mittels Änderungszugriffs auf das Zentrale Melderegister) erst durch, nachdem (auch) der Namensgebungsbescheid eingelangt ist, wirkt sich dies nicht nachteilig auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aus.