1. Sozialversicherten Patienten können alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dient. Der EKO schränkt das Recht des Patienten auf die hierfür notwendigen Heilmittel nicht ein. Dem Versicherten muss daher der Beweis offenstehen, dass eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode im Einzelfall erforderlich und zweckmäßig war [hier: vertretbare Annahme einer "Außenseitermethode" bei Behandlung der Nebenwirkungen einer Tumortherapie mit dem Mistelpräparat ISCADOR-M].