§ 5a Abs 2 Satz 4 KBGG unterscheidet zwischen der "Anspruchsdauer" und dem "Bezugszeitraum". Bei der Anspruchsdauer iS dieser Bestimmung handelt es sich um die von den Eltern bei der ersten Antragstellung gewählte Kinderbetreuungsgeld-Variante, dh die Anzahl der Tage, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll. Demgegenüber sind Bezugszeiträume nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, nicht jedoch Zeiten eines Ruhens [hier: wegen Eintritt eines neuen Versicherungsfalls der Mutterschaft infolge erneuter Schwangerschaft] desselben.