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Kein Versicherungsschutz bei 100%iger Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an einer versicherten Verletzung

LeitsatzkarteiJudikaturDanielle NoeRdM-LS 2024/107RdM-LS 2024, 203 Heft 5 v. 14.10.2024

Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Art 21.3. der "Klipp & Klar"-Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 (UB00) kann auch bei einer nach Art 6.2. UB00 versicherten Verletzung in Betracht kommen.

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