Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Art 21.3. der "Klipp & Klar"-Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 (UB00) kann auch bei einer nach Art 6.2. UB00 versicherten Verletzung in Betracht kommen.
Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Art 21.3. der "Klipp & Klar"-Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 (UB00) kann auch bei einer nach Art 6.2. UB00 versicherten Verletzung in Betracht kommen.