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Rücktrittsrecht des Versicherers bei arglistiger Täuschung über das Bestehen einer psychischen Erkrankung

LeitsatzkarteiJudikaturDanielle NoeRdM-LS 2024/106RdM-LS 2024, 203 Heft 5 v. 14.10.2024

1. Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens- und Krankenversicherung sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die Berührungspunkte zur Lebensversicherung die §§ 163, 178 VersVG analog anzuwenden. Demnach bleibt das Rücktrittsrecht über die dreijährige Frist nach Abschluss des Versicherungsvertrags bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

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