Das Beobachten und Protokollieren des Auftretens von epileptischen Anfällen [hier: eines an einer allgemeinen Entwicklungsretardation und Epilepsie leidenden Kindes] ist mangels Listung im taxativen Katalog des § 4 Abs 2 Kinder-EinstV keine "Hilfsverrichtung" iS dieser Bestimmung. Ebenso wenig ist ein Beobachten und Protokollieren, das ausschließlich der Anpassung der weiteren Therapie an den Verlauf und die Entwicklung der Anfälle durch den behandelnden Arzt dient, eine "Betreuungsverrichtung" iSd § 3 Kinder-EinstV, weil es sich dabei nicht um eine körperliche/physische Verrichtung handelt, ohne die das pflegebedürftige Kind der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Ist das Beobachten und Protokollieren keine Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Durchführung von Verrichtungen der Betreuung und Hilfe, scheidet ferner die Einstufung als Maßnahme der "Beaufsichtigung" iSd § 4 Abs 1 EinstV aus. Bei Fehlen eines funktionsbezogenen Pflegebedarfs ist das Erfordernis der Beaufsichtigung ebenso wenig nach § 4 Abs 2 BPGG im Rahmen der Stufe 6 Z 2 entscheidend.