Die Begutachtung durch einen SV [hier: für klinische und Gesundheitspsychologie, Psychotherapie] ist kein Anwendungsfall von § 105 AußStrG. Die Anwesenheit von Personen bei einer Begutachtung ist nicht durch Verfahrensregeln bestimmt.
Die Begutachtung durch einen SV [hier: für klinische und Gesundheitspsychologie, Psychotherapie] ist kein Anwendungsfall von § 105 AußStrG. Die Anwesenheit von Personen bei einer Begutachtung ist nicht durch Verfahrensregeln bestimmt.