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Kein Verfahrensmangel bei Befundaufnahme in Anwesenheit einer Wohnheim-Betreuerin

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/105RdM-LS 2024, 203 Heft 5 v. 14.10.2024

Die Begutachtung durch einen SV [hier: für klinische und Gesundheitspsychologie, Psychotherapie] ist kein Anwendungsfall von § 105 AußStrG. Die Anwesenheit von Personen bei einer Begutachtung ist nicht durch Verfahrensregeln bestimmt.

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