1. Art 77 Abs 1 DSGVO stellt nicht auf eine Verletzung in Rechten, sondern auf einen Verstoß der Datenverarbeitung gegen die DSGVO ab. Es ist daher zulässig, eine Datenschutzbeschwerde nach Art 77 DSGVO (allein) auf Art 5 DSGVO zu stützen, sofern dieser Verstoß die Verarbeitung von den Bf betreffenden personenbezogenen Daten betrifft. Dieses Verständnis wohnt auf innerstaatlicher Ebene auch § 24 Abs 1 DSG inne, der davon spricht, dass eine Datenverarbeitung gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG verstößt.