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Datenschutzverletzung durch Offenlegung einer Terminerinnerung in einer Gruppennachricht

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2024/99RdM-LS 2024, 200 - 201 Heft 5 v. 14.10.2024

1. Die - wenn auch unbeabsichtigte - Offenlegung einer Terminerinnerung im Rahmen einer Gruppen-Textnachricht [hier: an 27 Empfänger] durch eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin stellt ein (erhebliches) Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dar. Bei der - zumindest mittelbar - aus dem Gesamtkontext der Gruppen-Textnachricht hervorgehenden Information, wonach die jeweiligen Empfänger der Nachricht sich aufgrund einer psychischen Erkrankung in Behandlung befinden oder zumindest die Dienstleistung einer Psychotherapeutin in Anspruch nehmen, handelt es sich um ein Gesundheitsdatum iSd Art 4 Z 15 DSGVO, deren Offenlegung jedenfalls zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden auf Seiten der Betroffenen führen kann.

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