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Zur "Vertrauenswürdigkeit" gem § 16 Abs 1 Z 4 PsychologenG 2013

LeitsatzkarteiJudikaturVerena Christine BlumRdM-LS 2024/98RdM-LS 2024, 200 Heft 5 v. 14.10.2024

Da § 16 Abs 1 Z 4 PsychologenG 2013 im Wesentlichen § 4 Abs 2 Z 2 ÄrzteG, § 6 Abs 1 Z 2 ZÄG, § 10 Z 2 HebG und § 11 Z 4 PsychotherapieG gleicht, kann die Rsp zum Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" in diesen berufsrechtlichen Vorschriften auch für das PsychologenG 2013 herangezogen werden.

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