Aus dem Wortlaut des § 62 Abs 1 ÄrzteG ergibt sich, dass die vorläufige Untersagung der Berufsausübung im Fall der Z 2 mit dem rk Abschluss des Strafverfahrens befristet ist. Wird ein Vorstellungsbescheid, mit dem die Ausübung des ärztlichen Berufs untersagt wird, erst nach dem rk Abschluss des Strafverfahrens zugestellt und somit erlassen, geht von diesem von vornherein keine Rechtswirkung iSd § 62 Abs 1 ÄrzteG mehr aus. War der Zeitraum, für den einem Arzt die Berufsausübung untersagt wurde, vor Einbringung einer AmtsRev bereits abgelaufen, ist nicht ersichtlich, dass es für die Rechtsstellung des RevWerbers einen Unterschied macht, ob die angefochtene E aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Eine (Amts-)Rev ist daher zurückzuweisen, weil bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung gegeben ist.