Aus § 14 Abs 3 ÄrzteG idF der ÄrzteG-Nov 2020 [BGBl I 2020/86] ergibt sich keine behördliche Zuständigkeit der ÖÄK (als Rechtsträger) zur Erlassung von Bescheiden über die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung. Die Zuweisung dieser Verfahren zur ÖÄK in § 14 leg cit begründet lediglich eine Verbandskompetenz, die gem § 117c Abs 1 Z 6 leg cit im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen ist. Gem § 125 Abs 4 Satz 2 ÄrzteG idF BGBl I 2021/172 ist der Präsident der ÖÄK für die Erlassung derartiger Bescheide zuständig.