Die Streichung aus der Ärzteliste gem § 59 Abs 3 Z 4 ÄrzteG ist eine bloß formale Folge der mit Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen, zeitlich befristeten Untersagung der Berufsausübung.
Die Streichung aus der Ärzteliste gem § 59 Abs 3 Z 4 ÄrzteG ist eine bloß formale Folge der mit Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen, zeitlich befristeten Untersagung der Berufsausübung.