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Hauptbahnhof kein genereller Grund für Unterschreitung des Mindestabstands

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia SteinböckRdM-LS 2024/89RdM-LS 2024, 197 Heft 5 v. 14.10.2024

Nach § 10 Abs 6 ApoG muss sich die dringende Notwendigkeit, ausnahmsweise die Entfernung von 500m zu unterschreiten, aus "besonderen örtlichen Verhältnissen" herleiten. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die gefahrlose und leichte Erreichbarkeit von bestehenden öffentlichen Apotheken innerhalb weniger Minuten von der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke gewährleistet ist.

Ro 2022/10/0025

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