Nach § 10 Abs 6 ApoG muss sich die dringende Notwendigkeit, ausnahmsweise die Entfernung von 500m zu unterschreiten, aus "besonderen örtlichen Verhältnissen" herleiten. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die gefahrlose und leichte Erreichbarkeit von bestehenden öffentlichen Apotheken innerhalb weniger Minuten von der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke gewährleistet ist.
Ro 2022/10/0025