Befinden sich fünf bestehende Apotheken in einer Entfernung von ca 1,5 km bis 6,4 km von der geplanten Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke, beträgt deren Entfernung zur Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke somit lediglich ca 1,5 km, kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung daher maximal um ca 1,5 km verkürzen und wurden im Hinblick auf diese nächstgelegene Apotheke auch keine Umstände behauptet, die deren (rasche bzw zumutbare) Erreichbarkeit in Frage stellen, kann ausgeschlossen werden, dass die Neuerrichtung der beantragten Apotheke erforderlich ist, um für die Bevölkerung eine ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten.