Die Gefährdung absolut geschützter Rechte - zu denen auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört - ist grds verboten. Daraus ergeben sich Sorgfaltspflichten, die denjenigen treffen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Wege einer umfassenden Interessenabwägung geprüft. Stets entscheiden die Umstände des Einzelfalls, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt.