Eine sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit eines Patienten führt nur dann zum Vorliegen einer Unterbringung iSd § 2 UbG, wenn diese Beschränkung in einer Krankenanstalt oder einer Abteilung mit "psychiatrischem Charakter" stattfindet.
Eine sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit eines Patienten führt nur dann zum Vorliegen einer Unterbringung iSd § 2 UbG, wenn diese Beschränkung in einer Krankenanstalt oder einer Abteilung mit "psychiatrischem Charakter" stattfindet.