1. § 3 Abs 1 HeimAufG sieht eine Freiheitsbeschränkung darin, dass "eine Ortsveränderung [...] unterbunden wird". Das Unterbinden einer Ortsveränderung iS des § 3 Abs 1 HeimAufG wird üblicherweise in einem aktiven Tun bestehen. Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist. In diesem Sinn kann etwa das Vorenthalten der Kleidung, um ein Entweichen des Bewohners zu verhindern, als Freiheitsentziehung gewertet werden. Wird das Verlassen des Betts durch eine Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, jedoch deren weitere Bewegungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vor.