1. Eine nationale [hier: belgische] Regelung, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit iZm der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zum einen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen verbietet, nicht wesentliche Reisen in andere als Hochrisikogebiete eingestufte MS zu unternehmen, und zum anderen Unionsbürger, die nicht Staatsangehörige dieses MS sind, verpflichtet, sich bei der Einreise aus einem dieser anderen MS Screeningtests zu unterziehen und eine Quarantäne einzuhalten, widerspricht nicht den Art 27 und 29 iVm Art 4 und 5 RL 2004/38/EG . Voraussetzung für die Unionsrechtskonformität ist, dass alle Bedingungen und Garantien gem Art 30 bis 32 leg cit, die in der GRC verankerten Grundrechte und Grundsätze, insb das Diskriminierungsverbot, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.