Ob eine solidarische Haftung des Belegarztes und des KA-Trägers zu bejahen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist Sache des KA-Trägers, durch eindeutige Vertragsgestaltung die Rechtsnatur des Krankenhausaufnahmevertrags zweifelsfrei zu bestimmen.