Ist eine Operation [hier: Verschluss des weichen und harten Gaumens in einer einzeitigen OP] kausal für die postoperativ eingetretenen Komplikationen, ändert an dieser Kausalität nichts, wenn diese auch bei der von den Kindeseltern ausdrücklich gewünschten zweizeitigen Operation [hier: zunächst nur Verschluss des weichen Gaumens] möglich gewesen wären. Auf den Anscheinsbeweis kommt es nicht an; es geht vielmehr um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dieser scheitert dann, wenn die Eltern der von den Ärzten erst während der Operation beschlossenen Ausweitung des geplanten Eingriffs nicht zugestimmt hätten.