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Schlichtungsverfahren nach § 54 ZÄKG

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Dietmar Jahnel, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2019/67RdM-LS 2019, 116 - 117 Heft 3 v. 4.6.2019

1. Die Schlichtungsregelung des § 54 ZÄKG wurde § 94 ÄrzteG nachgebildet. Nach § 94 Abs 1 Satz 1 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufs oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuss der ÄK zur Schlichtung vorzulegen.

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