1. Die Anspruchsberechtigung für Pflegegeld gem BPGG kommt dem Kind selbst zu. Soweit das Kind aus dem ihm zukommenden Pflegegeld seinen Pflegeaufwand selbst finanzieren kann, besteht für die Eltern keine entsprechende Verpflichtung und damit kein Schaden. Bei der Haftung des Arztes und des Spitalsbetreibers für den gesamten Unterhalts- und Pflegeaufwand nach einer "wrongful birth" [hier: Geburt eines Kindes mit Trisomie 21 aufgrund mangelhafter Aufklärung über die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik] sind Pflegegeldbezüge daher anzurechnen.

