Nach dem letzten Satz des Abschn IV Abs 5 BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der ÄK für Wien sind all jene Unterlagen vorzulegen, die "erforderlich" sind, um zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen. Von dieser Rsp weicht das VwG nicht ab, wenn es von einem handelsrechtlichen Geschäftsführer und ärztlichen Leiter eines in Form einer GmbH betriebenen Ambulatoriums sowie Alleineigentümer jener Holding GmbH, die alleinige Gesellschafterin dieser GmbH ist, die Vorlage der Jahresabschlüsse betreffend diese Gesellschaften verlangt. Zwar erwähnt Abschn IV Abs 5 der BeitragsO die Vorlage der Jahresabschlüsse ausdrücklich nur zum Nachweis für Geschäfts- und Gewinnanteile an einer Gruppenpraxis, doch gilt zufolge Abschn I Abs 3 der BeitragsO Entsprechendes für Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck (wie der Betrieb des Ambulatoriums) nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann.

