1. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsakts ist, dass seine Formulierungen imperativ sind, indem sie das Gesetz bindend auslegen und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen. Dies trifft auf eine Kostenbeitragsrichtlinie [hier: "Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe"] zu, wenn sie Anordnungen vorsieht, die über eine bloße Information bzw über einen Rechenvorgang hinausgehen.

