Ansprüche gegenüber einem Dritten [hier: Krankenhausträger] auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung des Unterhaltsberechtigten dienen aufgrund ihrer Zweckwidmung nicht der Deckung des Allgemeinbedarfs und sind auch nicht als "eigene Einkünfte" unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Gegenteiliges gilt hingegen für Ansprüche auf Verdienstentgang, die der Deckung der allgemeinen Unterhaltsbedürfnisse dienen.

