Wird behauptet, es fehle Rsp, ob die Übergangsbestimmung des § 707a Abs 2 Satz 2 ASVG ("Abschaffung des Pflegeregresses") sowie die den "Zugriff auf das Vermögen" betreffende Bestimmung des § 330a ASVG auch für Ansprüche auf Sozialhilfe für die Tragung von Heimkosten in der Zeit vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gelte, ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 707a Abs 2 ASVG zu verweisen, in dem der Verfassungsgesetzgeber klar auf den 1. 1. 2018 als Stichtag abstellt.

