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Streichung aus der Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Monika Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2019/12RdM-LS 2019, 31 Heft 1 v. 29.1.2019

1. Voraussetzung für die Streichung aus der Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte sind gem § 7 Abs 1 WeiterbildungsV orale Substitution 2007 [WeiterbildungsV] entweder (mindestens) ein grober Verstoß oder mehrere sonstige Verstöße des Arztes gegen die Berufspflichten. Verstöße gegen die Berufspflichten liegen jedenfalls vor, wenn bei einer Substitutionsbehandlung jene Bestimmungen nicht eingehalten werden, die die Abklärung der Indikation, den Beginn und die weitere Durchführung der Substitutionsbehandlung regeln, was auf die §§ 23a ff SuchtgiftV zutrifft.

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