Wurde über eine alternative Operationsmethode nicht aufgeklärt, ist eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Risiko einer konkret eingetretenen Komplikation, die auch bei der alternativen Methode auftreten hätte können, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wegen fehlender wirksamer Einwilligung in die gewählte Operation zu beseitigen.
3 Ob 155/18t

