Die beiden literae des § 30 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄK für NÖ [Satzung] können bei gesetzeskonformer Auslegung nur als Konkretisierung jener Fälle verstanden werden, "in denen eine Berufsunfähigkeit des Arztes angenommen werden muss". Daher kommt es zur Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung einer Invaliditätsversorgung gem § 100 ÄrzteG iVm § 30 der Satzung nur darauf an, ob der Feststellungsbescheid des gesetzlichen SozVTr [hier: der SVA], mit dem die Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde (§ 30 Abs 1 lit a der Satzung), in Rechtskraft erwachsen ist. Trifft dies zu, kann die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheids bzw das Nichtvorliegen der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr ins Treffen geführt werden [hier: Aufhebung des angefochtenen (Ersatz-)Erk des LVwG NÖ wegen fehlender Bedachtnahme auf den im Zeitpunkt seiner E vorliegenden Feststellungsbescheid].

