§ 43 Abs 1 GebAG; § 49 Abs 1 GebAG
Im vorliegendem Fall war die Frage einer Antwort zuzuführen, ob der gesonderte Gebührenanspruch eines Sachverständigen für psychodiagnostische Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung im Strafverfahren noch im Leistungskalkül des § 43 Abs 1 GebAG liegt.