§ 120 ASVG; § 136 ASVG
In vorliegender Sache stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass die erektile Dysfunktion nicht als Krankheit zu sehen ist und somit eine präventive Behandlung nicht zur Pflichtleistung der Krankenversicherung zählt.
§ 120 ASVG; § 136 ASVG
In vorliegender Sache stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass die erektile Dysfunktion nicht als Krankheit zu sehen ist und somit eine präventive Behandlung nicht zur Pflichtleistung der Krankenversicherung zählt.