§ 299 ZPO; § 1295 ABGB; § 1304 ABGB; § 1325 ABGB
In vorliegender Sache war die Beweisqualität der Kopie eines Röntgenbilds iZm der schadenersatzrechtlichen Haftung in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers und dem Abbruch der Behandlung zu klären.