§ 1295 ABGB; § 1299 ABGB
In vorliegender Sache war fraglich, ob sich im Verlaufe eines Eingriffs der behandelnde Arzt auf die mutmaßliche Einwilligung des Patienten verlassen konnte oder ob ein Abbruch und eine neuerliche Einwilligung vorzunehmen gewesen wäre.