Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob ein geringes Lehrveranstaltungsangebot als Haftungsansatzpunkt gesehen werden kann, wenn aufgrund mangelnder Parallellehrveranstaltungen ein verspäteter Studienabschluss erfolgt.
Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 8 UnivG 2002