Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat hatte in vorliegender Sache die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit eines Kammerfunktionärs zu behandeln, der vertrauliche Informationen und Unterlagen in vermeintlicher Absicht, die Kammer und bestimmte Funktionäre zu schädigen, weitergegeben hat.
Rechtsgrundlagen: ħ 89 ÄrzteG; ħ 136 Abs 1 ÄrzteG; ħ 139 Abs 10 ÄrzteG; ħ 146 Abs 3 ÄrzteG; ħ 146 Abs 4 ÄrzteG; ħ 146 Abs 5 ÄrzteG