§ 5 Abs 3 BGStG
In vorliegender Entscheidung war fraglich, ob bei zuerkannter Behinderteneigenschaft aufgrund Hermaphroditismus eine fälschliche Anrede als "Herr" in die Würde der verletzten Person ausreichend intensiv eingreift, um eine tatbestandsmäßige Belästigung zu bewirken.