§ 1295 ABGB; § 1299 ABGB
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über Art unf Folgen des ärztlichen Eingriffs aufzuklären. Es ist auf das typische Risiko des geplanten Eingriffs hinzuweisen. Anders zu beurteilen sind offenkundige Risken.
OGH 3 Ob 11/08a